Mit keinem Wort erwähne der Gutachter jedoch, dass die Diagnose nicht korrekt oder zu spät erfolgt sei und dass darin eine medizinische Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne. Im Gegenteil halte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer korrekt diagnostiziert worden sei und dass nach erfolgter Diagnose die erforderliche Behandlung zeitnahe und korrekt durchgeführt worden sei. Es bestehe kein Verdacht auf ein sorgfaltswidriges Verhalten, welches einen Tatverdacht auf eine fahrlässige Körperverletzung begründen liesse.