Konsequenterweise sei betreffend die angeblich verzögerte Abgabe von Antibiotika (wenn überhaupt) von einer folgenlosen und damit strafrechtlich irrelevanten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Im Weiteren kritisiere der Gutachter zwar die "relativ lange" Dauer bis zur Diagnosestellung betreffend die akute Gallenblasenentzündung. Mit keinem Wort erwähne der Gutachter jedoch, dass die Diagnose nicht korrekt oder zu spät erfolgt sei und dass darin eine medizinische Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden könne.