Es liege folglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Selbst wenn eine solche bejaht würde, scheitere eine Zurechnung des Taterfolgs spätestens am Erfordernis des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs. Gemäss Gutachten lasse sich nicht sagen, dass die angeblich verzögerte Abgabe von Antibiotika einen massgeblichen Einfluss auf den Krankheitsverlauf gezeitigt habe. Konsequenterweise sei betreffend die angeblich verzögerte Abgabe von Antibiotika (wenn überhaupt) von einer folgenlosen und damit strafrechtlich irrelevanten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen.