(fortan: Gutachter) fest, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob eine frühere Abgabe von Antibiotika den Krankheitsverlauf positiv beeinflusst hätte. Vielmehr führe der Gutachter aus, dass eine allenfalls verzögerte Abgabe von Antibiotika keinen massiv schlechteren Ausgang zur Folge gehabt habe und dass eine Operation durch eine frühzeitigere Abgabe von Antibiotika nicht hätte verhindert werden können. Generell hätte sich die akute Cholezystitis (Entzündung der Gallenblase) aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht vermeiden lassen, da es sich um eine häufige Komplikation im Rahmen von Hospitalisationen handle. Es liege folglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vor.