Diesbezüglich halte das Gutachten fest, dass sich anhand der Patientendokumentation nicht konklusiv beurteilen lasse, ob dem Beschwerdeführer die Abgabe von Antibiotika tatsächlich verweigert worden sei. Im Gutachten werde mit keinem Wort erwähnt, dass wenn eine derartige Verweigerung stattgefunden haben sollte, eine Sorgfaltspflichtverletzung angenommen werden müsse. Zusätzlich halte Prof. Dr. med. F._____ (fortan: Gutachter) fest, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob eine frühere Abgabe von Antibiotika den Krankheitsverlauf positiv beeinflusst hätte.