Beschwerdeführers herbeigeführt oder verschlimmert habe. Diskussionswürdig sei gestützt auf das Gutachten einzig, ob eine Unterlassungsstrafbarkeit bzw. eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit vorliege. Betreffend die angebliche "Antibiotika-Verweigerung" sei dem Gutachten nichts von strafrechtlicher Relevanz zu entnehmen. Diesbezüglich halte das Gutachten fest, dass sich anhand der Patientendokumentation nicht konklusiv beurteilen lasse, ob dem Beschwerdeführer die Abgabe von Antibiotika tatsächlich verweigert worden sei.