2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Gutachten von Prof. Dr. med. F._____ vom 2. November 2021 (fortan: Gutachten) werde nicht erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer lebensgefährlichen Situation befunden habe. Damit sei fraglich, ob überhaupt von einem Taterfolg im Sinne einer schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne. Auch seien dem Gutachten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, ob irgendeine Person durch ein aktives Verhalten einen negativen Gesundheitszustand des -4-