1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeführer, welcher mit Strafanzeige vom 3. Oktober 2023 die Bestrafung der Beschuldigten verlangt hat und dessen prozessuale Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf die fahrlässige (schwere) Körperverletzung ohne Weiteres gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Oktober 2023 mit Beschwerde anzufechten.