3.5. Am 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte ergänzend, dass im Rahmen der durchzuführenden Strafuntersuchung ein medizinisches Fachgutachten seitens der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin [Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau]) zu initiieren sei. 3.6. Am 26. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: