3. 3.1. Gegen die ihm am 26. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Die Causa sei an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."