6.3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 30. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) offensichtlich nicht verletzt. Auch die vom Beschwerdeführer sinngemäss behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. vorstehende E. 3.2.3) liegt nach dem in E. 3.2.5 Ausgeführten nicht vor. Vielmehr ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilen bis zum 30. November 2023 angeordnete Untersuchungshaft in Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag dargelegten Untersuchungsbedarfs ohne weiteres angemessen.