6.2. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. Die Fluchtgefahr ist derzeit als ausgeprägt zu betrachten. Insbesondere eine Flucht nach Österreich oder auch Rumänien wäre für den Beschwerdeführer wohl einfach zu bewerkstelligen. Wie sie sich durch eine Schriftensperre, ein Electronic Monitoring oder sonst eine Ersatzmassnahme wirksam verhindern liesse, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 5.1, wonach sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen).