Warum wegen der von der Staatsanwaltschaft Baden im Haftantrag in Aussicht gestellten Spurenauswertung auf eine Kollusionsgefahr zu schliessen sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig, nachdem der Beschwerdeführer auf die DNA- und Mobiltelefonauswertung offensichtlich keinen Einfluss nehmen kann und es keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass beim Einbruchdiebstahl in Stetten vom 11. Oktober 2011 nebst dem Beschwerdeführer und B._____ und C._____ noch weitere Personen beteiligt gewesen sein könnten. 5.5. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist damit zu verneinen.