Was die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geäusserte Befürchtung anbelangt, dass der Beschwerdeführer Deliktsgut verschwinden lassen könnte, liegt die Vermutung nahe, dass das Deliktsgut mutmasslich im Ausland bereits zum Verschwinden gebracht wurde, zumal es bei der Einreise des Beschwerdeführers aus Österreich in die Schweiz am 17. Oktober 2023 nicht sichergestellt werden konnte. Unter diesen Umständen wäre es an der Staatsanwaltschaft Baden gewesen, im Haftantrag eine anderslautende Befürchtung mit kurzer Begründung geltend zu machen, was sie aber nicht tat.