Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte zudem in seiner E. 3.5.4 fest, dass es keine Kenntnis davon habe, ob sich auch B._____ und C._____ in Haft befänden. Die Staatsanwaltschaft Baden äusserte sich hierzu mit Beschwerdeantwort nicht, obwohl dies für die Beurteilung der Kollusionsgefahr im Verhältnis zu B._____ und C._____ offensichtlich von Belang ist. Dies legt nahe, dass die Staatsanwaltschaft Baden keine Kollusionsgefahr in Bezug auf B._____ und C._____ sieht (womöglich, weil sich B._____ und C._____ entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers doch in Untersuchungshaft befinden).