5.4. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2023 (act. 12 ff.) ausführte, dass ihm (erst) jetzt klar geworden sei, dass B._____ und C._____ damals nicht betteln gegangen seien (Fragen 114 f.), ist unschwer zu erahnen, dass seine Verteidigungsstrategie kaum mit derjenigen von B._____ und C._____ übereinstimmen dürfte. Weshalb - 11 - B._____ und C._____ trotzdem für allfällige Kollusionsversuche des Beschwerdeführers empfänglich sein sollten, ist bei dieser Ausgangslage nicht einsichtig.