5.3. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen von Kollusionsgefahr mit Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ermittlungen bezüglich des Einbruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 abgeschlossen seien und dass die Spurenauswertung nicht seine Inhaftierung erfordere. Weitere Untersuchungshandlungen seien nicht angekündigt worden. Auch die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ seien schon längst wieder auf freiem Fuss.