Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten seien durchzuführen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusion ergäben sich etwa aus den unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bekanntschaft zu den beiden Mittätern und seiner Rolle bei den "Bettelfahrten". Auch der Leumund des Beschwerdeführers spreche für Kollusionsgefahr. Im Falle seiner Haftentlassung sei zu befürchten, dass er sich mit den mutmasslichen Mittätern oder unbekannten Dritten absprechen und weiteres Deliktsgut verschwinden lassen würde. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei damit zu bejahen.