5.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu prüfen ist, in seiner E. 3.4.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache (in E. 3.4.4) wies es darauf hin, dass die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang stehe. DNA-Spuren und das Mobiltelefon des Beschwerdeführers müssten ausgewertet werden. Die Rolle des Beschwerdeführers beim Einbruchdiebstahl sei zu klären. Konfrontationseinvernahmen mit den Mitbeschuldigten seien durchzuführen.