ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht dahinfällt). - 10 - 4.5. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haftgrund zudem Kollusionsgefahr geltend. Die "verschiedenen" Delikte müssten sorgfältig aufgearbeitet und dem Beschwerdeführer in Einvernahmen vorgehalten werden. Zudem müssten verschiedene Spuren ausgewertet werden (DNA; Auswertung des Mobiltelefons zur Ermittlung allfälliger Mittäter etc.).