4.4. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe (insbesondere Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB) mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass diese – mangels Vorstrafen – bedingt ausfallen wird, steht keinesfalls fest. Sollten sich die von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe bewahrheiten (wovon derzeit auszugehen ist), liesse dies den Einbruchdiebstahl in Stetten vom 11. Oktober 2023 nämlich nicht als Folge einer momentanen Unbesonnenheit erscheinen, sondern vielmehr als eine mit nicht unerheblichem Aufwand geplante Straftat.