4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr zu prüfen ist, in seiner E. 3.3.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. In der Sache schloss es sich (in E. 3.3.4) im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden an und bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 4.3. Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er in Österreich wohne und arbeite und dort auch kontaktiert werden könnte. Er wisse, dass er ausgeliefert werden könnte, und sei deshalb daran interessiert, für die -9-