4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden machte im Haftantrag als besonderen Haftgrund Fluchtgefahr geltend. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Rumänien und lebe und arbeite nach eigenen Angaben in Österreich. In der Schweiz verfüge er weder über ein (familiäres) Beziehungsnetz noch über eine Arbeitsstelle. Im Falle seiner Verurteilung habe er (wenngleich nicht vorbestraft) mit einer Freiheitsstrafe sowie einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen.