Abklärungen der Strafuntersuchungsbehörden". Was es mit diesen Verfahren genau auf sich habe, habe noch nicht geprüft werden können. Derzeit sei aber auch diesbezüglich ein dringender Tatverdacht zu bejahen. 3.2.6.2. Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass er nichts von diesen Verfahren wisse. Hätten die ausserkantonalen Staatsanwaltschaften ihn festnehmen wollen, hätten sie ihn zur Verhaftung ausschreiben können, was sie aber nicht getan hätten.