Dass diese Auswertung noch nicht zu dem Beschwerdeführer bereits kommunizierten Ergebnissen geführt hat, erstaunt angesichts der konkreten Umstände (es geht um einen Einbruchdiebstahl mit mutmasslich mehreren Beteiligten und der Beschwerdeführer ist nicht geständig) nicht. Gibt es damit aber keine konkreten Hinweise für eine unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Baden, kann daraus auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers auf ein fehlendes Strafverfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft Baden geschlossen werden.