Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft Baden (wegen Fehlens eines eigenen Strafverfolgungsinteresses) während mehrerer Wochen untätig geblieben sei, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Baden legte im Haftantrag vom 18. Oktober 2023 dar, dass es nunmehr um die Spurenauswertung (DNA; Auswertung des Mobiltelefons) gehe. Dass diese Auswertung noch nicht zu dem Beschwerdeführer bereits kommunizierten Ergebnissen geführt hat, erstaunt angesichts der konkreten Umstände (es geht um einen Einbruchdiebstahl mit mutmasslich mehreren Beteiligten und der Beschwerdeführer ist nicht geständig) nicht.