Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nur scheinbar wegen des Einbruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt worden sei, in Tat und Wahrheit aber deshalb, um ausserkantonalen Staatsanwaltschaften wegen irgendwelcher (unbekannter) Vorwürfe Zugriff auf ihn zu ermöglichen, erscheint damit unbegründet.