- Zweitens ist es durchaus denkbar, dass die Staatsanwaltschaft Baden (sozusagen in Umkehr der vom Beschwerdeführer behaupteten Rollenverteilung) den Beschwerdeführer als eigentlichen Chef und B._____ und C._____ bloss als dessen Handlanger betrachtete. - Drittens spielt das vom Beschwerdeführer sinngemäss angesprochene Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Untersuchungshaft zumindest vorliegend keine Rolle (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 7).