- Erstens hängt die Anordnung von Untersuchungshaft nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht einzig vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ab. Nur schon deshalb lässt der blosse Umstand, dass B._____ und C._____ womöglich nicht in Untersuchungshaft versetzt wurden, -7- keine direkten Rückschlüsse auf den den Beschwerdeführer betreffenden dringenden Tatverdacht zu.