3.2.5. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen des Einbruchdiebstahls in Stetten vom 11. Oktober 2023 einen dringenden Tatverdacht (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO) auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Dies gilt losgelöst davon, ob die Staatsanwaltschaft Baden auch betreffend B._____ und C._____ Untersuchungshaft beantragte oder (wie vom Beschwerdeführer behauptet) nicht: