3.2.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Behauptungen, während etwa einer Woche nur nichtsahnender Chauffeur von B._____ und C._____ gewesen zu sein und nur gerade am 11. Oktober 2023 von diesen überredet worden zu sein, auch einmal an eine Haustüre zu klopfen (Einvernahme vom 18. Oktober 2023 [act. 12 ff.], vgl. etwa Fragen 17 f., 33, 48, 54 f.), die angesichts der gesamten Umstände ohne Weiteres naheliegende Vermutung, dass er den Einbruchdiebstahl in Stetten vom 11. Oktober 2023 in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ verübte, nicht zu relativieren. Dass er sich von den ihm angeblich kaum bekannten B.