Er räume ein, dass seine Anwesenheit am Tatort im möglichen Tatzeitraum "als dringender Tatverdacht" angesehen werden könne. Bezüglich B._____ und C._____ gelte aber ein noch dringenderer Tatverdacht. Es sei naheliegend, dass der Einbruchdiebstahl, wenn überhaupt, von B._____ und C._____ begangen worden sei. Er bestreite eine Tatbeteiligung. Bei ihm sei kein Deliktsgut aus jenem Einbruchdiebstahl gefunden worden. Auch sei nicht erstellt, dass es sich bei den sichergestellten Schraubenziehern um das Einbruchswerkzeug handle. Sei die Staatsanwaltschaft Baden bezüglich B._____ und C.____