In der Folge habe der Beschwerdeführer auf den Überwachungsbildern des Tatorts identifiziert werden können. Weil bei dem Einbruchdiebstahl Wertsachen von Fr. 9'800.00 gestohlen worden seien und weil ein schräg gestelltes Fenster beim Einstieg beschädigt worden sei, sei ein hinreichend begründeter Anfangstatverdacht auf Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung gegeben, zumal Mittäterschaft vorliegend nicht voraussetze, dass der Beschwerdeführer selbst das Einfamilienhaus hätte betreten müssen.