3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, in seiner E. 3.2.1 zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden warf dem Beschwerdeführer im Haftantrag als Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vor, u.a. den am 11. Oktober 2023 in Stetten stattgefundenen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus begangen zu haben.