2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat sie zudem verhältnismässig zu sein. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO darf sie nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Gemäss Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO bzw. Art. 237 Abs. 1 StPO ist sie zudem aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.