2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 18. Oktober 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 19. Oktober 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 einstweilen bis zum 30. November 2023 in Untersuchungshaft.