Dass durch den Veterinärdienst beigezogene Polizisten für die Vornahme von Amtshandlungen dem Polizeigesetz (oder gegebenenfalls der Schweizerischen Strafprozessordnung) unterstellt sind, ist selbstredend und steht nicht ansatzweise in Frage. Vorliegend ist unbestritten, dass die am 25. April 2023 beigezogenen Polizisten keinerlei eigene Ermittlungen tätigten oder in den durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Hausfriedensbruch involviert waren. Folglich ist auch keine weitere Prüfung der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 PolG vorzunehmen.