Dass sich die Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdienstes im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des aargauischen Polizeigesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin − nicht hervor und leuchtet auch nicht ein. Diesbezüglich kann auch aus dem durch die Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 nichts anderes abgeleitet werden.