Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.3). Dies wäre bei einer Wiederholung der Kontrolle mutmasslich der Fall gewesen, da es der Beschwerdeführerin dadurch möglich gewesen wäre, allfällige Missstände zu beheben. Gerade aus diesem Grund (um den Zweck der Kontrolle nicht zu vereiteln) sind derartige Kontrollen vorzugsweise unangemeldet durchzuführen.