Der Gesetzgeber nahm mit Art. 39 TSchG eine Interessenabwägung vor und schuf eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen; das Zutrittsrecht umfasst sämtliche Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5 mit weiteren Hinweisen). - 11 -