Beilage 3 F-6.1 zur Beschwerdeantwort). Es finden sich keine Hinweise, dass zum Betreten oder zur Besichtigung der vorgenannten Räumlichkeiten zusätzliche Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden gewesen waren. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Unbestritten ist ferner, dass die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Personen im Zeitpunkt der Kontrolle vom 25. April 2023 Mitarbeitende des kantonalen Veterinärdienstes und damit gemäss § 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung für den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes und der bundesrätlichen Tierschutzverordnung zuständig waren.