Könne diese nicht eingeholt werden, würden die Bestimmungen nach Art. 244 f. StPO zur Anwendung kommen. Wäre die kantonale Norm nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung nicht vorhanden, wäre zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Schwere der in Frage stehenden Gesetzesverletzungen und die zeitliche Dringlichkeit der Kontrolle massgebend seien. Dies entspreche dem Regelungsgehalt von Art. 39 Abs. 2 TSchG (recte: § 39 Abs. 2 PolG). Vorliegend hätten weder zeitliche Dringlichkeit noch schwerwiegende Gesetzesverletzungen bestanden.