Kontrolle nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit dem kantonalen Polizeigesetz. Dass das kantonale Polizeigesetz anwendbar sei, ergebe sich aus dem Zusatz, dass der Vollzugsbehörde die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei zukomme (Art. 39 TSchG). Würde der Ansicht der Beschuldigten 1−4 gefolgt, hätte die Polizei den Zugang gestützt auf § 39 Abs. 3 PolG erzwingen müssen, was zum selben Resultat führe: Einerseits seien die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen, andererseits hätten die anwesenden Polizisten den Stall weder geöffnet noch betreten. Diese hätten sich nach vorliegender Kenntnis als einzige rechtskonform verhalten.