§ 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung schränke Art. 39 TSchG nicht ein, weshalb sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch nicht mit § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung habe auseinandersetzen müssen. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung betreffe den Fall, dass die betroffene Person Widerstand leiste bzw. die Kontrolle verunmögliche und die Kontrollpersonen das Zutrittsrecht nicht ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen wahrnehmen könnten. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.