Die von der Beschwerdeführerin genannten Kriterien wie ein Hausdurchsuchungsbefehl, Zustimmung des Berechtigten oder besondere Gefahr im Verzug seien keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung des Zutrittsrechts nach Art. 39 TSchG. Das Zutrittsrecht gelte zudem nicht nur für Ställe, sondern für alle Räumlichkeiten, in welchen die Haltung von Tieren möglich sei. Der Veterinärdienst halte sich an die Vorgaben gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die auch durch die kantonale Gerichtspraxis anerkannt seien. Aus dem durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten Gesetzgebungsverfahren im Kanton Thurgau lasse sich nichts ableiten.