Rechtsprechung als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Der Veterinärdienst habe auch nicht als Strafverfolgungsbehörde gehandelt. Die Beschuldigten 1−4 hätten zwar die Polizei hinzugezogen, der Beizug habe jedoch nur dem Personenschutz gedient. Die Polizei habe keine eigenen Ermittlungen getätigt. Die Beschuldigten 1−4 hätten die Grenzen ihrer Amtspflicht nicht überschritten und Art. 39 TSchG auch nicht falsch ausgelegt. Die von der Beschwerdeführerin genannten Kriterien wie ein Hausdurchsuchungsbefehl, Zustimmung des Berechtigten oder besondere Gefahr im Verzug seien keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung des Zutrittsrechts nach Art.