So regle § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung den Zutritt. Mit dieser Bestimmung setze sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in keiner Weise auseinander. § 24 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung halte fest, dass bei Nichtgewährung des Zutritts die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über die Hausdurchsuchung Anwendung fänden. Aufgrund des Fehlens einer rechtsgültigen Einwilligung der Beschwerdeführerin hätten die Beschuldigten 1−4 zwingend einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl erhältlich machen müssen.