39 TSchG i.V.m. § 2 sowie § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung als Mitarbeiterinnen des kantonalen Veterinärdienstes befugt gewesen, sämtliche Räumlichkeiten des […] in Q._____ zu betreten, in welchen die Haltung von Tieren möglich sei. Es bestehe damit kein Verdacht auf die Verübung einer Straftat, weshalb die Verfahren gegen die Beschuldigten 1−4 nicht an die Hand zu nehmen seien.