3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Der Beschuldigten sei für ihre Aufwendungen eine Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin auszurichten (Art. 429 ff. StPO)." 3.5. Mit Eingaben vom 3. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin vier gleichlautende Stellungnahmen ein und hielt an den mit ihren Beschwerden gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder -4-