3. 3.1. Gegen die ihr am 26. Oktober 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2023 vier gleichlautende Beschwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Oktober 2023 (STA6 St.2023.2997) sei in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegnerin 1 eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruch an die Hand zu nehmen und durchzuführen.